TEILNAHMEBEDINGUNGEN • AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Mondschein-Märkte, Stand: 01.01.2024

1. Anmeldung

(1) Die Anmeldung ist mittels übersandtem Veranstaltungsvertrag unter Anerkennung dieser Bedingungen vorzunehmen und nur dann verbindlich. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Vertrag ist Mondscheinmarkt zurückzusenden. Der Vertrag mit Mondscheinmarkt kommt erst nach der Bestätigung durch Mondscheinmarkt (Post, Fax oder Email) zustande.
(2) Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie zusammen mit dem Vertrag eingereicht werden.
(3) Anmeldungen unter Angabe von Bedingungen oder Vorbehalten werden nur dann akzeptiert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von Mondscheinmarkt bestätigt wurde.
(4) Besondere Platzwünsche werden soweit als möglich berücksichtigt. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden, jedoch achtet der Veranstalter im Rahmen der Angebotsvielfalt darauf, so wenig wie möglich
Produktüberschneidungen zuzulassen. In jedem Fall gilt, dass die Fläche nach Eingangsdatum vergeben wird.
(5) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden von Mondscheinmarkt nicht anerkannt.

2. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände

(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung Dritten(=Unteraussteller) zu überlassen.
(2) Der Hauptaussteller haftet gegenüber Mondscheinmarkt für alle durch ihn oder den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.
(3) Einen ohne Zustimmung von Mondscheinmarkt erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt Mondscheinmarkt, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu.
(4) Die Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. In Höhe der Kosten erwirbt Mondscheinmarkt ein Pfandrecht an die eingelagerten Sachen. Diese dürfen nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug der Kosten überwiesen.
(5) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von Mondscheinmarkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(6) Der Aussteller stellt Mondscheinmarkt von sämtlichen Schadensersatzansprüchendes unberechtigten Unterausstellers frei.

3. Kosten und Zahlungsbedingungen

(1) Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme Kosten aus folgenden Positionen:1. Flächenmiete 2. Obligatorische Nebenkostenpauschale 3. Kosten für die Bereitstellung von Strom / Wasser
(2) Nach der Anmeldung zur Ausstellung erhält der Aussteller eine Rechnung. Die Kosten sind bis spätestens zwei Wochen vor Marktbeginn zu überweisen.
(3) Soweit der Stand nicht besenrein übergeben wird, kann Mondscheinmarkt zusätzlich zur Kaution eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Die Kaution wir nach ordnungsgemäßer Flächenübergabe am Veranstaltungsende wieder ausgezahlt.
(4) Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist der Veranstalterberechtigt, nach dem Ablauf einer angemessen Frist zur Nacherfüllung, vom Vertragzurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 2 belastet. Dem Aussteller steht in diesem Fall allerdings das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass Mondscheinmarkt gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.(5) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen hat Mondscheinmarkt am eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können von Mondscheinmarkt nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen.
(6) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von Mondscheinmarkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


4. Rücktritt /Kündigung

(1) Ein Rücktritt vom Ausstellervertrag (Anmeldung) muss schriftlich erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritteingangs (Post) durch Mondscheinmarkt wirksam.
(2) Bei Rücktritt / Kündigung hat der Aussteller den gesamten vereinbarten Ausstellerbetrag (Fläche und Technik) zu entrichten.


5. Gewährleistung

Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind Mondscheinmarkt unverzüglich nach Bezug und noch vor Beginn des Standaufbaus mitzuteilen, so dass Mondscheinmarkt etwaige vorhandene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nichtberücksichtigt werden und führen nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 zu Ansprüchen gegen Mondscheinmarkt.


6. Ausstellungsgüter

(1) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, müssen ausdrücklich von Mondscheinmarkt genehmigt werden.
(2) Ausstellungsstücke dürfen während der Laufzeit nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
(3) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Marktbetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Marktbesuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen von Mondscheinmarkt sofort zu entfernen.
(4) Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldungauf derartige Eigenschaften hingewiesen und Mondscheinmarkt hierfür eine Genehmigung erteilt hat.
(5) Kommt der Aussteller dem Verlangen von Mondscheinmarkt nicht unverzüglichnach, so ist Mondscheinmarkt berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt Mondscheinmarkt ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von Mondscheinmarkt nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlungveräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kostenüberwiesen.
(6) Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von Mondscheinmarkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen Mondscheinmarkt,insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.


7. Haftung und Versicherung

(1) Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken desTransportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung,insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.
(2) Für Verlust oder Schäden am Stand, der Standeinrichtung, an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören sowiesonstige Sachschäden, ist die Haftung von Mondscheinmarkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(3) Die Reinigung der Stände oder Außenflächen obliegt dem Aussteller, sie musstäglich rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur vom Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden und zwar zu gesonderten Kosten. Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelassen werden. Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, alles was vom Aussteller nach Ende der Abbauzeit zurückgelassen wird zu entsorgen und dem Aussteller alle hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Schäden und Verunreigungen gilt das Verursacherprinzip.
(4) Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten des Veranstalters, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Veranstalter für den hierdurch entstandenen Schaden.
(5) Im Übrigen haftet der Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur beischuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung desVertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jedenEinzelfall ist die Haftung des Veranstalters auf den dreifachen Rechnungsbetragbegrenzt.
(6) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
(7) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.


8. Werbung, Verkauf und Vorführungen

(1) Es wird eine offizielle Marktinformation herausgegeben. Der Eintrag ist für Aussteller und Unteraussteller kostenpflichtig und in der obligatorischen Nebenkostenpauschale bereits enthalten.
(2) Mondscheinmarkt ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.
(3) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen Genehmigung von Mondscheinmarkt.
(4) Trotz erteilter Genehmigung ist Mondscheinmarkt jederzeit berechtigt Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Marktbetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnung, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben.
(5) Bei Zuwiderhandlung ist Mondscheinmarkt berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.(6) Für die Abwicklung von Geschäften ist der Aussteller allein verantwortlich. Mondscheinmarkt kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortungübernehmen.


9. Bewachung

(1) Mondscheinmarkt teilt dem Aussteller mit, wenn ein allgemeiner Wachdienstbestellt ist.
(2) Angesichts der Vielzahl der sich bei einem Markt auf dem Gelände befindlichen Personen kann Mondscheinmarkt jedoch in keinem Falle eine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen.
(3) Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechendes Wachpersonal kann nur mit der Genehmigung von Mondscheinmarkt und nur bei der von dieser zugelassenen Wachfirma beantragt und beauftragt werden. Mondscheinmarkt übernimmt für die Wachen keinerlei Haftung. Die Kosten trägt der Aussteller.
(4) Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.


10. Vorbehalte

(1) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Teilnahmebedingungen. Hierfür kann Mondscheinmarkt keine Haftung übernehmen.
(2) Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegendenTeilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.
(3) Mondscheinmarkt ist berechtigt, Veranstaltungen zu verschieben, verkürzen,verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnenTeilen oder insgesamt zu schließen, wenn Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von Mondscheinmarkt liegen, dies erfordern, dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt und behördliche Anordnung.
(4) Der Aussteller hat in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht.
(5) Die von Mondscheinmarkt hierdurch ersparten Aufwendungen sind dem AusstellerGutzubringen.
(6) Schadensersatzansprüche des Ausstellers bestehen nicht.
(7) Bei Beschäftigungsverhältnissen sind die arbeits- und sozialrechtlichenVorschriften des Gastgeberlandes einzuhalten.
(8) Der Aussteller hat sich ebenfalls über alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zubeachten.
(9) Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller.
(10) Mondscheinmarkt behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Marktbeginn abzuändern.
(11) Mondscheinmarkt ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenemErmessen zu verändern. Die Änderung des Titels soll dem Aussteller möglichstfrühzeitig mitgeteilt werden.


11. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen

Mondscheinmarkt ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmenvom Marktgeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.


12. Nichteinhaltung der Bedingungen

Im Falle von Verstößen des Ausstellers gegen die Teilnahmebedingungen kann Mondscheinmarkt den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.


13. Schlussbestimmung

(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden”Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen” sowie “Technische Richtlinien” und die Hausordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Ausstellung/ Markt / Messe als in allen Teilen rechtsverbindlich an.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Mondscheinmarkt.
(3) Alle Ansprüche der Aussteller gegen Mondscheinmarkt verjähren innerhalb voneinem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungenunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der
zuersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaigeLücken dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorranggegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten,bleiben die da durch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.
(7) Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seinevertraglichen Pflichten und insbesondere gegen diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, kann der Veranstalter den Vertrag über die Teilnahmefristlos kündigen.


14. Gerichtsstand

Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird alsausschließlicher Gerichtsstand St. Ingbert vereinbart. Mondscheinmarkt ist jedochberechtigt, am Sitz des Mieters Klage zu erheben.


15. Anwendbares Recht

Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des InternationalenPrivatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.